| Ausgleichskasse Nidwalden IV-Stelle Nidwalden Stansstaderstrasse 54 |
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Öffnungszeiten Montag - Freitag 8 - 12 h, 13.30 - 17 h |
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Allgemeines
Aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Arbeitgeber tragen für den ordnungsgemässen Vollzug des BVG eine zentrale Verantwortung.
Versicherungspflicht
Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für jedermann, der als Arbeitnehmer in der AHV beitragspflichtig ist. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer:
Wahl der Vorsorgeeinrichtung
Arbeitgeber, die noch über keine registrierte Vorsorgeeinrichtung verfügen, haben die Wahl der Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit dem Personal vorzunehmen. Sie haben die Möglichkeit:
Erfassungskontrolle
Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Arbeitgeber, die dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmer beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, werden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde gemeldet, die den Arbeitgeber nach unbenutztem Ablauf einer sechs monatigen Frist bei der Auffangeinrichtung zum Anschluss anmeldet. Löst der Arbeitgeber einen Anschluss-Vertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auf, obwohl er nach wie vor dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er sich unverzüglich wieder einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung meldet der Auffangeinrichtung die Vertragsauflösung für die Kontrolle des Wiederanschlusses des Arbeitgebers. Jeder Arbeitgeber, der sich dieser Verpflichtung entzieht, wird zwangsweise und rückwirkend der Auffangeinrichtung angeschlossen. Die Arbeitgeber müssen zuhanden der AHV-Ausgleichskasse folgende Unterlagen aufbewahren:
Weitere Informationen
6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG