Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird.

Ehepartner

Der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.

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Familienzulagen

Nichterwerbstätige/Privatpersonen haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern für das Kind nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zulagen geltend gemacht werden können. Der Anspruch muss mittels Anmeldeformular beantragt werden.

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EO-Entschädigungen

Anmeldungen für EO-Entschädigungen sind bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons einzureichen. Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes.

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Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung ist eine Volksversicherung. Daher haben auch Nichterwerbstätige/Privatpersonen bei gesundheitlichen Problemen grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dazu gehören z.B. Hilfsmittel, Assistenzbeitrag oder auch Renten.

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Ergänzungsleistungen

Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden.

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Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV).

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Information zur Prämienverbilligung 2024

Der Versand der Formulare ist erfolgt. Weitere Informationen finden Sie hier.