Anmeldung

Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, haben sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Vorjahres in dem der Wechsel geplant ist anzumelden (Art. 1 Abs. 1 VOSA).
Die Anmeldung muss innert einem Monat erfolgen.

Geltungsbereich

Die Arbeitgebenden können die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der einzelne Lohn 22'050 Franken im Jahr nicht übersteigt
  • die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes 58'800 Franken nicht übersteigt
  • die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
  • sie ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind

Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:

  • die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
  • die FLG-Beiträge
  • sämtliche Steuern
  • die Beiträge für die Familienzulagen

Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern können dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen werden.

Hingegen sind die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) direkt mit dem zuständigen Versicherer abzurechnen.

Abrechnung / Bezahlung der Beiträge

Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten.

Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung ein.

Die Arbeitgebenden haben die geschuldeten Beiträge und Steuern innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, werden Verzugszinsen erhoben. Bleibt die Mahnung erfolglos, werden die Arbeitgebenden für das laufende Jahr ab sofort aus dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.

Zu beachten!

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Hingegen müssen die Beiträge für Personen, die im Hausdienst beschäftigt sind in jedem Fall, d.h. auch bei einem Betrag von unter Fr. 2'300 im Kalenderjahr, abgerechnet werden. Darunter fallen z.B. Raumpflegerin, Kindermädchen/Kinderbetreuung, Haushilfe, etc. Das Gleiche gilt für Beiträge von Personen, die im künstlerischen Bereich angestellt sind (z.B. Tätigkeit an Theater, in Orchestern, bei Radio und Fernsehen, etc.).

Ab 2015 ist die Beschäftigung im Privathaushalt von der Beitragspflicht befreit, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wird im betreffenden Kalenderjahr 25-jährig oder ist jünger
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer verlangt nicht, dass Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden
  • Lohn pro Arbeitgeber und Kalenderjahr nicht höher als CHF 750.00

Die Lohnobergrenze ist nicht als Freibetrag zu verstehen. Wird die Limite von CHF 750.00 überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.

Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Ausgleichskasse.

Information zur Prämienverbilligung 2024

Der Versand der Formulare ist erfolgt. Weitere Informationen finden Sie hier.