Integrationsmassnahmen

Mit Hilfe der Integrationsmassnahmen sollen insbesondere für Versicherte mit psychischen Gesundheitsschäden die Voraussetzungen für die Durchführung von beruflichen Massnahmen geschaffen werden.

Anspruch haben folgende Personengruppen mit folgenden Voraussetzungen:

  • Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind.
  • Nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG bedroht sind.
  • Rentenbezügerinnen und –bezüger mit Eingliederungspotenzial.

Arten von Massnahmen

 

Die Versicherten müssen fähig sein, mindestens 8 Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.  Integrationsmassnahmen umfassen folgende niederschwelligen Angebote, die gezielt auf eine anschliessende berufliche Eingliederung gerichtet sind:

  • Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess;
  • Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmotivation;
  • Massnahmen zur Stabilisierung der Persönlichkeit;
  • Massnahmen zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten;
  • Massnahmen zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit;
  • Beschäftigungsmassnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und der Arbeitsfähigkeit zur Überbrückung bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stelleantritt im ersten Arbeitsmarkt.

Die konkrete Umsetzung dieser Massnahmen erfolgt in Form von

  • Belastbarkeitstrainings;
  • Aufbautrainings;
  • Arbeit zur Zeitüberbrückung;
  • wirtschaftsnaher Integration mit Support am Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft.
Information zur Prämienverbilligung 2024

Der Versand der Formulare ist erfolgt. Weitere Informationen finden Sie hier.