Versicherungsobligatorium

Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Beachten Sie bitte das AHV/IV-Merkblatt 6.07.

Bei Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit beachten Sie bitte die Rubrik Internationales. Die Koordination ist vor einer allfälligen Befreiung von Krankenversicherungspflicht abzuklären.

Information zur Prämienverbilligung 2024

Der Versand der Formulare ist erfolgt. Weitere Informationen finden Sie hier.