Beitragspflicht
Selbständigerwerbende im Sinne der AHV bezahlen Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und endet mit der Erwerbsaufgabe.
Status
Ob eine Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig erwerbend.
Familienzulagen
Ab 1.1.2013 sind Selbständigerwerbende obligatorisch dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt. Sie entrichten daher Beiträge und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Selbständige Landwirte können einen Anspruch aus dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen.
EO- und Mutterschaftsentschädigung, Entschädigung für den anderen Elternteil
Für die Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen sowie für die Entschädigung für den anderen Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.