Neue Leistungen ab 1. Juli 2021

02. Juli 2021

Per Juli 2021 treten verschiedene Neuerungen im Leistungsbereich in Kraft. Sie finden hier die wichtigsten Informationen dazu.

Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose 

Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Es sind Bedarfsleistungen, die ähnlich berechnet werden wie Ergänzungsleistungen. Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichen¬des Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungs¬leistungen erhalten. Überbrückungsleistungen bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden ("Rente") sowie der Vergü¬tung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Hier geht es zum Merkblatt und zum Anmeldeformular


Anspruch auf 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern

Die Möglichkeit, einen solchen Urlaub zur Betreuung eines Kindes zu übernehmen, ist Teil eines Massnahmenpaketes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Das ganze Gesetz ist in zwei Etappen in Kraft getreten. Bereits per 1.1.2021 wurde die Lohnfortzahlung bei kurzen Abwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wurde der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst. Nun folgt der Betreuungsurlaub per Juli 2021. 

Auf unserer Homepage ist ein Merkblatt mit weiteren Informationen sowie das Anmeldeformular aufgeschaltet. 


Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verlängert bei mehr als 2 Wochen Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben müssen, haben ab dem 1. Juli 2021 länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung wird auf 56 Tage verlängert, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens 2 Wochen im Spital bleiben muss. Auf diese Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind.
 
Hier geht es zum ergänzten Merkblatt und zum Anmeldeformular.
 

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Information zur Prämienverbilligung 2024

Der Versand der Formulare ist erfolgt. Weitere Informationen finden Sie hier.