Massnahmen beruflicher Art
Die berufliche Eingliederung ist das zentrale Ziel der IV-Stellen. Die Leistungen in diesem Bereich sind deshalb sehr umfangreich und reichen von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Beiträgen für Arbeitgebende bis hin zu Kapitalhilfe zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sollen die körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wieder herstellen, verbessern oder erhalten. Wenn die gesundheitlichen Probleme die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf stark beeinträchtigen, mutet die IV-Stelle der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn alle Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.
Beginn des Anspruchs
Um den Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend zu machen, muss sich die versicherte Person mittels Formular bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden.
Mitwirkung der versicherten Person
Die versicherte Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, an Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen und alles Zumutbare zum Erhalt ihrer Erwerbsfähigkeit beizutragen. Je stärker sich die versicherte Person um ihre Eingliederung bemüht, desto wirksamer sind die beruflichen Massnahmen.
Die beruflichen Massnahmen im Überblick
Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wird im Einzelfall geprüft und hängt von der persönlichen Ausgangslage ab. Es sind folgende Massnahmen möglich:
- Berufsberatung
- Erstmalige berufliche Ausbildung
- Umschulung
- Arbeitsvermittlung
- Arbeitsversuch
- Beiträge an Arbeitgebende
- Beiträge für Selbständigerwerbende
Das Merkblatt 4.09 gibt weitere Auskünfte zu den einzelnen Massnahmen.