Beiträge an die Arbeitslosenversicherung – Wegfall des Solidaritätsprozents

Auf einem Einkommen von über 148'200 Franken wird seit einigen Jahren zusätzlich ein Beitrag von 1 Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Dieses sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden getragen.Das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung wird Ende 2022 die Schwelle von 2.5 Milliarden Franken übersteigen. Damit entfällt die Grundlage zur Erhebung dieses Zusatzbeitrags. Ab dem 1.1.2023 fällt also das Solidaritätsprozent weg und wird somit nicht mehr erhoben.

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