Adoptionsentschädigung

Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Es besteht während dieser Zeit Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Sie beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Elternteil unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Der Antrag für die Ausrichtung einer Adoptionsentschädigung ist immer bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) einzureichen. Diese beurteilt die Anmeldung aller Fälle der ganzen Schweiz.

Prämienverbilligung 2023

Hier finden Sie alle Informationen zur Prämienverbilligung 2023. Anträge müssen bis spätestens 30. April 2023 bei der Ausgleichskasse eingereicht werden.