Aufhebung unterjährige Meldepflicht für Arbeitgeber

19. Mai 2016

Der Bundesrat hebt zur administrativen Erleichterung der Arbeitgebenden die unterjährige Meldepflicht per 1. Juni 2016 auf.

Somit brauchen Arbeitgebende ab dem 1. Juni 2016 ihre neuen Mitarbeitenden nicht mehr innert Monatsfrist der Ausgleichskasse zu melden. Es genügt, sämtliche Mitarbeitenden unter Angabe der AHV-Nummer (Versicherungsnummer) per Ende Jahr in der Lohnbescheinigung aufzuführen.

Mit dem Wegfall der unterjährigen Meldepflicht entfällt auch der Versicherungsnachweis, den die Ausgleichskassen jeweils zuhanden der Mitarbeitenden ausgestellt haben.

Neue Mitarbeitende, welche noch keine AHV-Nummer haben, sind jedoch weiterhin innert 30 Tagen nach Stellenantritt der Ausgleichskasse zu melden, damit die Nummer vergeben werden kann.

Wo finden Sie die AHV-Nummer sonst noch?

Die AHV-Nummer wird bei Geburt oder Einreise in die Schweiz zugeteilt. Sie findet sich u.a. auch auf dem Krankenversicherungsausweis der obligatorischen Krankenversicherer. Zurück
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