AHV-Beitragsrechnungen – Was gilt bei den Verzugszinsen?

12. Mai 2020

Arbeitgebende und Selbständigerwerbende zahlen monatlich oder vierteljährlich ihre Sozialversicherungsbeiträge bei der Ausgleichskasse ein. Mit den eingenommenen Beiträgen werden die laufenden Leistungen, zum Beispiel die Altersrenten, finanziert. Dieses sogenannte Umlageverfahren kommt in der ersten Säule (AHV/IV/EO) sowie bei der Arbeitslosenversicherung zur Anwendung.

Werden die Beiträge nicht fristgerecht einbezahlt, müssen zusätzlich Verzugszinsen entrichtet werden. Die aktuelle Coronakrise ist für viele Arbeitgebende und Selbständigerwerbende eine grosse finanzielle Herausforderung. Der Bundesrat hat daher eine Sonderregelung betreffend der Verzugszinsen beschlossen. Die Ausgleichskasse Nidwalden erhebt vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 keine Verzugszinsen auf Beitragszahlungen, die verspätet bezahlt werden. Wenn Sie mit uns Teilzahlungen vereinbart haben, werden Ihnen darauf bis zum 20. September 2020 keine Verzugszinsen berechnet.

Zudem verschicken wir vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 keine Mahnungen für nicht bezahlte Beiträge.

Haben Sie uns in den letzten Wochen telefonisch kontaktiert betreffend Verzugszinsen? Der Bundesrat hat am 29. April 2020 Änderungen beschlossen. Hier geht’s zur Medienmitteilung. Wir haben die aktuell geltende und alte Regelung für Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen für Sie zusammengestellt:

NEU
Bundesratsbeschluss vom
29. April 2020

ALT
Bundesratsbeschluss
vom 20. März 2020

  • Vom 21. März bis 30. Juni 2020 erheben die Ausgleichskassen keine Verzugszinsen.
  • Vom 21. März bis 20. September 2020 erheben die Ausgleichskassen keine Verzugszinsen, wenn ein Zahlungsaufschub mit Ratenzahlungen vereinbart wurde.
  • Vom 21. März bis 20. September 2020 erheben die Ausgleichskassen keine Verzugszinsen - weder bei verspäteter Zahlung noch bei Zahlungsaufschüben.
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