Allgemeines

Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch.

Versicherungspflicht

Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer, einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen.

Obligatorisch versichert sind auch Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, für die Dauer dieser Tätigkeit.

Nicht obligatorisch versichert sind namentlich mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind.

Personen, die einen Nebenverdienst oder ein Nebenamt ausüben, sind für diese Tätigkeit obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung versichert. Sofern das Entgelt den in Art. 8bis AHVV erwähnten Betrag nicht übersteigt, kann auf die Unfallversicherung speziell für diese Tätigkeit verzichtet werden. Der Verzicht muss beim zuständigen Versicherer bzw. bei der Ersatzkasse UVG (Badenerstr. 694, 8048 Zürich) im Voraus schriftlich und mit Zustimmung des Arbeitgebers erklärt werden.

In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.

Versicherer

Die Arbeitnehmer sind je nach Versichertenkategorie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen) zu versichern. Die anderen Versicherer haben eine Ersatzkasse errichtet. Diese erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind.

Die Arbeitgeber, deren Betriebe nicht schon kraft Gesetzes bei der SUVA versichert sind, sorgen dafür, dass ihre Arbeitnehmer bei einem Privatversicherer oder einer Krankenkasse versichert sind.

Die Liste der Unfallversicherer kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

Gegenstand der Versicherung

Die Versicherungsleistungen werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten.

Prämien

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmer. Abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer bleiben vorbehalten. Die Arbeitgeber schulden den gesamten Prämienbetrag. Sie ziehen den Anteil der Arbeitnehmer vom Lohn ab.

Pflichten bei Übernahme eines Betriebes

Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss der neue Besitzer die Übernahme innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden.

Ersatzprämien

Die SUVA oder die Ersatzkasse erheben von den Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer nicht versichern oder die Eröffnung des Betriebes der SUVA nicht gemeldet haben, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich die Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungspflicht entzogen haben. Kommen die Arbeitgeber ihren Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen den Arbeitnehmern nicht vom Lohn abgezogen werden.

Erfassungskontrolle

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte der vom Kanton bezeichneten Stelle, in der Regel der kantonalen AHV-Ausgleichskasse, zu erteilen.

Strafbestimmungen: Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe angedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Auskünfte

Auskünfte erteilen die Unfallversicherer.

Information zur Prämienverbilligung 2024

Der Versand der Formulare ist erfolgt. Weitere Informationen finden Sie hier.