Familienzulagen ausserhalb Landwirtschaft

Am 1. Januar 2009 trat das neue Bundesgesetz über Familienzulagen sowie das neue kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft. Anspruch auf Kinder– und Ausbildungszulagen haben neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Selbständigerwerbende (ab 1. Januar 2013).

Die Kinderzulage beträgt 240 Franken pro Monat und Kind und die Ausbildungszulage 290 Franken pro Monat und Kind bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
 

Neue Regelungen ab 1. August 2020 – Ausbildungszulagen neu ab 15 Jahren

Das Familienzulagengesetz wird per 1. August 2020 in drei Bereichen geändert:

1. Die Altersgrenze für die Ausbildungszulagen wird gesenkt (bisher: 16 Jahre, neu: 15 Jahre)
2. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen.
3. Es wird eine gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorgani­sationen geschaffen.

Zum Thema Ausbildungszulagen haben wir für Arbeitgebende und HR-Verantwortliche ein neues Merkblatt aufgeschaltet.
 

Wer hat Anspruch auf die Familienzulagen?

Pro Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Wer hat Anspruch darauf, der Vater oder die Mutter? Hier finden Sie ein Berechnungstool, mit dem für die meisten Konstellationen die Erst- und Zweitanspruchsberechtigung, d. h. Bezug durch Vater oder Mutter, bestimmt werden kann.

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).

Information zur Prämienverbilligung 2024

Der Versand der Formulare ist erfolgt. Weitere Informationen finden Sie hier.