| Ausgleichskasse Nidwalden IV-Stelle Nidwalden Stansstaderstrasse 54 |
Postfach, 6371 Stans Tel. 041 618 51 00 Fax 041 618 51 01 |
Öffnungszeiten Montag - Freitag 8 - 12 h, 13.30 - 17 h |
Immer auf dem Laufenden bleiben. Mit unserem Newsletter
Übermitteln Sie die Meldung der Jahreslohnabrechnung online an uns. Vor dem ersten Login benötigen Sie von uns eine Partnernummer. Anfordern per Kontaktformular.
Ihre zukünftigen Mitarbeiter finden Sie schnell und einfach auf dem Portal der Jobpasserelle
Bezahlung bis ordentliches Rentenalter
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht.
Beitragspflicht nach Erreichen des Rentenalters
Pensionierte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1'400 im Monat bzw. Fr. 16'800 im Jahr übersteigt. Hier geht es zu weiteren Informationen (Merblatt):
2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Anmeldung für AHV-Rente
Für die Berechnung und die Auszahlung der Altersrente benötigt die Ausgleichskasse eine Anmeldung. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenalter an.
Vorbezug / Aufschub
Bei der AHV ist ein Vorbezug von ein oder zwei Jahren möglich. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn an.
Sie können Ihre Altersrente ein bis fünf Jahre aufschieben und zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem ordentlichen Rentenalter an.
Rentenvorausberechnung
Für die finanzielle Planung Ihrer Pensionierung können wir Ihnen die Altersrente prognostisch berechnen. Hier finden Sie weitere Informationen (Merkblatt):
Ergänzungsleistungen
Wenn eine AHV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV)