Ausgleichskasse Nidwalden
IV-Stelle Nidwalden
Stansstaderstrasse 54
  Postfach, 6371 Stans
Tel. 041 618 51 00
Fax 041 618 51 01
  Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8 - 12 h, 13.30 - 17 h

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Offene Stellen

Familie / Kinder

Familienzulagen

Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Nichterwerbstätige (unter bestimmten Voraussetzungen). Der Kanton Nidwalden kennt zudem die freiwillige Unterstellung von Selbständigerwerbenden.

Für selbständige Landwirte, landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, etc. gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft, welches ebenfalls Kinder- und Ausbildungszulagen kennt.

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Mutterschaftsentschädigung

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen. Zudem muss die Anspruchsberechtigte unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten in Sinne des AHV-Gesetztes obligatorisch versichert gewesen sein.

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Kinderrenten

Kinderrenten bekommen Bezüger von AHV- und IV-Renten für Kinder, bis sie 18-jährig sind, in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.

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Hinterlassenenrenten

Anspruch auf Witwen-, Witwer-, und Waisenrenten haben Personen, deren Ehepartner bzw. Vater und/oder Mutter gestorben sind.

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Ergänzungsleistungen

Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden.

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Individuelle Prämienverbilligung

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV)

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IV-Taggelder

Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.

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Mein Kind hat eine Behinderung

Die IV-Stellen können Minderjährige und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen.

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