| Ausgleichskasse Nidwalden IV-Stelle Nidwalden Stansstaderstrasse 54 |
Postfach, 6371 Stans Tel. 041 618 51 00 Fax 041 618 51 01 |
Öffnungszeiten Montag - Freitag 8 - 12 h, 13.30 - 17 h |
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Beitragspflicht
Selbständigerwerbende im Sinne der AHV bezahlen Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und endet mit der Erwerbsaufgabe.
Status
Ob eine Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig erwerbend.
Familienzulagen
Im Kanton Nidwalden können sich Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft u.U. dem kantonalen Familienzulagengesetz unterstellen und so in den Genuss von Kinder- und Ausbildungszulagen kommen.
Selbständige Landwirte können einen Anspruch aus dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind nach Tal/Bergregion abgestuft.
EO- und Mutterschaftsentschädigung
Für die Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.