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Familienzulagen ausserhalb Landwirtschaft
Am 1. Januar 2009 trat das neue Bundesgesetz über Familienzulagen sowie das neue kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft. Neu haben neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Im Kanton Nidwalden können sich zudem auch Selbständigerwerbende unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig dem Gesetz unterstellen und so in den Genuss von Familienzulagen kommen.
Ab dem 1. Januar 2009 werden eine Kinderzulage in der Höhe von 240 Franken pro Monat und Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet sowie eine Ausbildungszulage in der Höhe von 270 Franken pro Monat und Kind bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Familienzulagen in der Landwirtschaft
Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).
Weitere Informationen
Familienzulagen für Arbeitnehmende (ausserhalb Landwirtschaft)
Familienzulagen für Selbständigerwerbende
Familienzulagen für Nichterwerbstätige
6.08 - Familienzulagen
6.09 - Familienzulagen in der Landwirtschaft
Formulare
Anmeldung zum Bezug für Arbeitnehmende (ohne Landwirtschaft)
Mutation für Arbeitgeber/Arbeitnehmer (ohne Landwirtschaft)
Anmeldung zum Bezug für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Anmeldung zum Bezug für Landwirte
Fragebogen zur Festsetzung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Formular für Meldung Lastenausgleich