Ausgleichskasse Nidwalden
IV-Stelle Nidwalden
Stansstaderstrasse 54
  Postfach, 6371 Stans
Tel. 041 618 51 00
Fax 041 618 51 01
  Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8 - 12 h, 13.30 - 17 h

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Erwerbsersatz / Mutterschaft (EO / MSE)

Erwerbsersatzordnung

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen haben in der Schweiz oder im Ausland wohnende Personen, die 

Die Dienstleistenden erhalten von den Rechnungsführern bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage und leiten sie vollständig ausgefüllt weiter an den Arbeitgeber. Nichterwerbstätige leiten ihre Meldekarte an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes oder des Wohnsitzkantons weiter. Ohne Meldekarte wird keine Entschädigung ausgerichtet.

 

Weitere Informationen

6.01 - Erwerbsausfallentschädigung

 


 

Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

 

Weitere Informationen

6.02 - Mutterschaftsentschädigung

Formulare

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

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